Sonnenland Beate Homawoo

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB´s) und Hofordnung

1. Vertragsgrundlagen

Mit der Abgabe der Anmeldung und unserer schriftlichen Bestätigung und/oder die Ent­rich­tung des Ein­tritts­gel­des bzw. Zahlung eines Ausrittes oder Gutscheins, werden von Ihnen diese All­ge­mei­nen Ge­schäfts­be­din­gun­gen als Vertragsbestandteil anerkannt. Diese Ver­trags­be­din­gun­gen gelten für den Be­such von Sonnen­land Beate Homawoo und deren Einrichtungen sowie den Ritt mit Pfer­den oder Ka­me­len. Für die ge­sam­ten Vertrags- und Rechtsbeziehungen, auch zu unseren ausländischen Gäs­ten, gilt ausschließlich deut­sches Recht.

 

1.1 Vertragspartner

Vertragspartner ist die Reit­an­la­ge Sonnen­land Beate Homawoo als Institution. Wenn Sie alleine oder in privaten Grup­pen zu uns kommen, ist jeder Gast unser Vertragspartner. Beauftragte und Verantwortliche von Grup­pen handeln beim Abschluss des Benutzungsvertrages als Vertreter der Grup­pen­mit­glie­der. Bei Schul­klas­sen, Vereinen, Verbänden, Firmen und ähnlichen Be­su­cher­grup­pen, ist unser Ver­trags­part­ner die In­sti­tu­ti­on. Diese hat die vol­le Zahlungsverpflichtung.

 

1.2 Vertragsverhältnis

Durch den Erwerb eines Gutscheins oder Ähnliches kommt ein Benutzungsvertrag zwischen dem Er­wer­ber und dem Sonnenland Beate Homawoo zu Stande. Das gesamte Benutzungsverhältnis zwischen Ih­nen und der Reit­an­la­ge bestimmt sich in erster Linie nach den im Einzelfall getroffenen Ver­ein­ba­run­gen sowie den nach­fol­gen­den Bedingungen und hilfswise nach den gesetzlichen Vor­schrif­ten. Bei gewerblichen Ver­trags­part­nern haben deren mögliche eigenen Ge­schäfts­be­din­gun­gen für die Reitanlage keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie der Reitanlage mitgeteilt wurden und wir diesen nicht wi­der­spro­chen haben. Wenn wir Minderjährigen den Zugang zum Gelände gewähren, können wir ohne aus­drück­lich erklärten Widerspruch des ge­setz­li­chen Vertreters oder Aufsichtspflichtigen von dessen Zu­stim­mung mit dem Be­such der Reit­an­la­ge ausgehen. Bei Vorliegen einer solchen Zugangsgewährung wird kein vertragliches oder gesetzliches Beaufsichtigungsverhältnis begründet, insbesondere nicht ge­mäß § 832 BGB. Entsprechendes gilt auch für Minderjährige in Begleitung gesetzlicher Vertreter oder Auf­sichts­per­so­nen. Der Abschluss des Benutzungsvertrages bei Gruppen kann von der Benennung einer ver­ant­wort­li­chen Auf­sichts­per­son abhängig ge­macht werden. Rechtsgeschäftliche Erklärungen, insbesondere Ver­war­nun­gen und Ab­mah­nun­gen, auch im Zusammenhang mit der Kündigung des Be­nut­zungs­ver­tra­ges und einem Verweis vom Hof, können mit rechtlicher Wirkung gegen die einzelnen Grup­pen­mit­glie­der an die verantwortlichen Auf­sichts­per­so­nen gerichtet werden.

 

2. Zutritt

2.1 Zutrittsvoraussetzungen

Der Aufenthalt auf der Reitanlage ist nur nach Absprache gestattet. Es dürfen nur die ge­kenn­zeich­ne­ten Eingänge benutzt werden. Kinder unter 12 Jahren dürfen sich nur in Begleitung Er­wach­se­ner auf der Reitanlage aufhalten.

 

2.2 Zutrittsverweigerung und Zutrittsentzug

Das Sonnenland ist eine private, gewerbliche Ein­rich­tung. Ein allgemeiner Zu­tritt­san­spruch besteht nicht. Der Abschluss eines Benutzungsvertrages und der Zu­gang zur Reitanlage können daher von Ver­trags­ab­schluss ohne Be­grün­dung, ins­be­son­de­re aber für Personen, bei denen der Verdacht auf Al­ko­hol- oder Dro­ge­nein­fluss besteht, verweigert werden. Personen, die unter Alkohol- oder Dro­ge­nein­fluss stehen, können ohne Anspruch auf Rückerstattung der Bezahlung vom Hofgelände verwiesen werden, wenn die begründete Annahme besteht, dass von die­sen Personen eine Störung oder Gefährdung der Tiere, anderer Be­su­cher oder des Ho­fes ausgeht oder eine Eigengefährdung zu befürchten ist. Ei­ne Kündigung des Be­nut­zungs­ver­tra­ges durch sofortige Verweisung vom Hof ist weiter zulässig, wenn sich der Benutzer in solchem Maß, insbesondere auch durch Verstoß gegen die Hof­ord­nung oder Zuwiderhandlung gegen die An­wei­sun­gen des Personals, vertragswidrig ver­hält, dass die sofortige Aufhebung des Ver­tra­ges und die Verweisung ge­recht­fer­tigt sind. Die Kündigung und die Ver­wei­sung setzen eine mündliche Abmahnung vo­raus, es sei denn, dass der Ver­stoß objektiv so schwerwiegend ist, dass eine sofortige Ver­wei­sung sachlich be­grün­det ist.

 

2.3 Hunde

Hunde sind auf der Reitanlage willkommen, sind aber an der Leine zu führen, um eine Be­läs­ti­gung oder Gefährdung von anderen Besuchern oder der Tiere zu verhindern. Hun­de, von denen nach unserer Meinung eine Gefährdung oder Stö­rung unserer Tiere oder Besucher ausgehen kann, können ohne weitere Be­grün­dung vom Besuch der Reit­an­la­ge ausgeschlossen werden.

 

3. Parken

Das Par­ken ist nur auf den aus­ge­wie­se­nen Park­flä­chen er­laubt. Auf den Parkflächen der Reitanlage gelten die Regeln der StVO. Auf dem Hof­ge­län­de ist Schritttempo zu fah­ren. Für beim Parken eingetretene oder ver­ur­sach­te Schäden übernimmt Sonnenland keine Haftung.

 

3.1 Pflichten und Haftung beim Parken

Mit dem Abstellen der Fahrzeuge auf unseren Parkplätzen wird kein Ver­wah­rungs- oder Bewachungsverhältnis begründet. Bitte stellen Sie Ihre Fahrzeuge nur auf den da­für vorgesehenen und gekennzeichneten Parkflächen ab.

 

3.2 Schäden beim Parken

Achten Sie bitte beim Verlassen des Fahrzeuges darauf, dass Türen, Kof­fer­raum, Fens­ter und Schiebedach geschlossen sind und keine Gegenstände sicht­bar im Auto zu­rück bleiben. Wir haften nicht für Schäden an Ihrem Wagen, ins­be­son­de­re solchen, die auf außergewöhnliche Ereignisse wie Sturm, Hagel, Ex­plo­si­on oder Beschädigung Ih­res Fahrzeuges durch Dritte, soweit für das Ent­ste­hen eines Schadens nicht eine schuld­haf­te Pflichtverletzung unsererseits ur­säch­lich oder mit ursächlich geworden ist. Sie sind verpflichtet, aufgetretene Schä­den an Ihrem Wagen der Hofleitung un­ver­züg­lich und in jedem Fall vor Ver­las­sen des Parkplatzes anzuzeigen. Unterbleibt diese Scha­dens­an­zei­ge ohne recht­fer­ti­gen­den Grund, so entfallen jedwede Ansprüche uns ge­gen­über, soweit die­se nicht auf Vorsatz oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung un­se­rer­seits be­ru­hen.

 

 

4. Sicherheit

Der Umgang und das Reiten mit un­se­ren Pfer­den und Kamelen erfolgt, unabhängig un­se­rer ver­trag­li­chen oder gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht, auf eigene Gefahr. Wir bit­ten Eltern und Begleitpersonen von Kindern ihre Aufsichtspflicht sorgfältig zu er­fül­len. In diesem Rahmen tragen Aufsichtspersonen und Eltern auch für al­le Schä­den Verantwortung, die durch die zu Beaufsichtigenden verursacht wer­den bzw. durch diese entstehen. In alle Gebäuden der Reitanlage gilt stren­ges Rauchverbot. Der Besitz und das Mitführen von Waffen oder gefährlichen Ge­gen­stän­den wie Pis­to­len, Messer, Schlagringe etc. sind auf dem Gelände nicht gestattet. Die Koppeln sind durch Elektrozäune gesichert, halten Sie Ab­stand und vermeiden Sie Berührungen.

 

5. Füttern und Streicheln der Tiere

Pfer­de und Kamele sind grundsätzlich freundliche und ruhige Tiere. Dennoch sind ei­ni­ge Re­geln zu beachten, um unangenehme Überraschungen und Schäden zu ver­mei­den:

Folgen Sie stets den Anweisungen des Personals

Ärgern Sie die Tiere nicht

Wenn Sie unsicher im Umgang mit den Tieren sind, halten Sie Abstand und fra­gen im Zwei­fel bei dem Personal nach

Das Betreten der Boxen und Weiden ist grundsätzlich untersagt. Lassen Sie sich nicht da­zu verleiten, weil sich beispielsweise Kinder, die mit den Tieren ver­traut sind, dort auf­hal­ten oder mit den Tieren arbeiten

Halten Sie sich strikt an das Fütterungsverbot! Allem was lecker schmeckt, kön­nen un­se­re Lieblinge kaum widerstehen und schnappen dann auch mal kräf­tig zu, was leicht zu Bissverleztungen führen kann

Kamele können zur Verteidigung oder auch im Übermut mit allen Vieren nach al­len Sei­ten ausschlagen. Halten Sie deshalb gebührenden Abstand!

Verlassen Sie die Treibgänge im Stall und auf dem Gelände, wenn die Tiere auf die Wei­de oder zurück in den Stall gebracht werden

 

6. Verlust von Gegenständen

Sonnenland Beate Homawoo übernimmt keine Haftung für verlorene oder abhanden ge­kom­me­ne Ge­gen­stän­de der Besucher. Fundsachen sind beim Personal abzugeben und können dort wie­der abgeholt werden. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Für mitgeführtes Ge­päck, mitgeführte und/oder abgestellte Gegenstände wird auch dann kein Ver­wah­rungs- oder Bewachungsverhältnis begründet, wenn das Abstellen mit Zustimmung oder Kenntnis unseres Personals erfolgt.

 

7. Schadensmeldung

Sollten Sie ohne Ihr eigenes Verschulden zu Schaden kommen, so sind Sie ver­pflich­tet, dies der Hofleitung unverzüglich und in jedem Fall vor Verlassen der Reitanlage an­zu­zei­gen. Dies gilt auch dann, wenn ein Grund zu der Annahme be­steht, dass aus ei­nem Vorkommnis vielleicht später ein Schaden entstehen könn­te. Unterbleibt diese Scha­dens­an­zei­ge ohne rechtfertigenden Grund, so ent­fal­len jedwede Ansprüche uns ge­gen­über, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobfahrlässige Pflichtverletzung un­se­rer­seits beruhen.

 

8. Fotografieren und Filmen

Wir freuen uns, wenn Sie viele Aufnahmen für Ihre privaten Interessen ma­chen. Auf­nah­men für Veröffentlichungen und gewerbliche Zwecke bedürfen un­se­rer vorherigen Ge­neh­mi­gung.

 

9. Allgemeines

Die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern bleibt Sonnenland vor­be­hal­ten. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsansprüche ist der Sitz von Sonnenland Diez (Amtsgericht Diez). Es gilt aus­schließ­lich deutsches Recht. Die Un­wirk­sam­keit einzelner Bestimmungen der All­ge­mei­nen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der ganzen Ge­schäfts­be­din­gun­gen zur Folge. Um die Sicherheit von Mensch und Tier zu ge­währ­leis­ten, behält sich Sonnenland vor, den Hof bei Ge­fahr oder höherer Ge­walt und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen zu schließen. Die dabei entfallenen Leistungen werden im Rahmen der Vertragspflicht soweit wie möglich zu einem späteren Zeitpunkt erbracht. Ein finanzieller Ausgleich wird nicht gewährt.